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   BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63   

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BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63 (https://dejure.org/1966,153)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1966 - II C 77.63 (https://dejure.org/1966,153)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1966 - II C 77.63 (https://dejure.org/1966,153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • bverwge-wolterskluwer

    BBG § 125 Abs. 2 Satz 1; BGB § 242
    Unterhaltsbeitrag für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten im Falle privatschriftlicher Unterhaltsvereinbarung und wesentlicher Änderung der für die Unterhaltshöhe maßgebenden Verhältnisse vor dem Tode des Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 23, 231
  • DVBl 1966, 690
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
    Im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ist neben einer Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten auch eine bis zum Tode des geschiedenen Beamten eingetretene wesentliche Änderung der "Geschäftsgrundlage" dieser Unterhaltsvereinbarung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die geschiedene Ehefrau bis zum Tode des Beamten schuldlos keine Kenntnis von der Änderung hatte (Ergänzung zu BVerwGE 12, 278 und zum Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Im Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8) habe es bei der Erörterung der rechtlichen Bedeutung eines Unterhaltsurteils ausgeführt, das Urteil sei - wie die Unterhaltsvereinbarung - trotz einer Veränderung der Verhältnisse vor dem Tode des früheren Ehemannes maßgebend, wenn die geschiedene Ehefrau es weiter hingenommen habe, wenn also die zivilgerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zu Lebzeiten des geschiedenen Ehemannes nicht geändert und auch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht erhoben wurde.

    Richtig ist auch, daß gemäß § 72 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (ABl.d.KR S. 77) - EheG - eine Unterhaltsvereinbarung die gesetzliche Unterhaltsregelung (§§ 58 ff. EheG) verdrängt, wenn sie nicht von vornherein entweder rechtsunwirksam oder nur provisorisch abgeschlossen ist, und daß sie regelmäßig auch für die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes noch im Zeitpunkt seines Todes maßgebend ist (vgl. BVerwGE 12, 278; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 125 Abs. 2 BBG wiederholt auf die Abänderungsmöglichkeit hingewiesen, die jeder Unterhaltsvereinbarung für den Fall innewohnt, daß sich die für die Höhe der vereinbarten Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]; Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6 S. 13] mit der Erwähnung der "clausula rebus sie stantibus").

    In den bisher von ihm entschiedenen Fällen, denen eine Unterhaltsvereinbarung zugrunde lag, kam die Abänderungsmöglichkeit der geschiedenen Ehefrau nur deshalb nicht zugute, weil sich die maßgebenden Verhältnisse im konkreten Falle bis zum Tode des Mannes nicht wesentlich geändert hatten (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]) oder weil die geschiedene Ehefrau in Kenntnis der Änderung bewußt (vgl. Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 -), "auf Grund ihrer freien Entscheidung" (Urteil vom 22. April 1964 - BVerwG VI C 171.60 -), von der Geltendmachung des Abänderungsanspruchs zu Lebzeiten des Mannes abgesehen hatte.

    Wie die Rechtslage bei Feststellung eines anderen Sachverhalts, insbesondere dann zu beurteilen ist, wenn die frühere Ehefrau von der Änderung der Verhältnisse schuldlos keine Kenntnis hatte (vgl. Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 21), hat das Bundesverwaltungsgericht bisher ausdrücklich offengelassen.

  • BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
    Im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ist neben einer Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten auch eine bis zum Tode des geschiedenen Beamten eingetretene wesentliche Änderung der "Geschäftsgrundlage" dieser Unterhaltsvereinbarung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die geschiedene Ehefrau bis zum Tode des Beamten schuldlos keine Kenntnis von der Änderung hatte (Ergänzung zu BVerwGE 12, 278 und zum Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - (BVerwGE 12, 278) auf die jeder Unterhaltsvereinbarung innewohnende Abänderungsmöglichkeit bei wesentlicher Veränderung der für die Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse eingegangen, habe aber offengelassen, ob und inwieweit eine solche Veränderung mit der Folge, daß der Inhalt der Unterhaltsvereinbarung der beim Tode des geschiedenen Ehemannes bestehenden Lage nicht mehr entspreche, bei der Festsetzung des Unterhalts zu berücksichtigen sei.

    Richtig ist auch, daß gemäß § 72 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (ABl.d.KR S. 77) - EheG - eine Unterhaltsvereinbarung die gesetzliche Unterhaltsregelung (§§ 58 ff. EheG) verdrängt, wenn sie nicht von vornherein entweder rechtsunwirksam oder nur provisorisch abgeschlossen ist, und daß sie regelmäßig auch für die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes noch im Zeitpunkt seines Todes maßgebend ist (vgl. BVerwGE 12, 278; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 125 Abs. 2 BBG wiederholt auf die Abänderungsmöglichkeit hingewiesen, die jeder Unterhaltsvereinbarung für den Fall innewohnt, daß sich die für die Höhe der vereinbarten Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]; Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6 S. 13] mit der Erwähnung der "clausula rebus sie stantibus").

    In den bisher von ihm entschiedenen Fällen, denen eine Unterhaltsvereinbarung zugrunde lag, kam die Abänderungsmöglichkeit der geschiedenen Ehefrau nur deshalb nicht zugute, weil sich die maßgebenden Verhältnisse im konkreten Falle bis zum Tode des Mannes nicht wesentlich geändert hatten (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]) oder weil die geschiedene Ehefrau in Kenntnis der Änderung bewußt (vgl. Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 -), "auf Grund ihrer freien Entscheidung" (Urteil vom 22. April 1964 - BVerwG VI C 171.60 -), von der Geltendmachung des Abänderungsanspruchs zu Lebzeiten des Mannes abgesehen hatte.

  • BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
    Einer solchen nachträglichen Prüfung der zur Zeit des Todes des geschiedenen Beamten (hier 13. März 1956) bestehenden Sach- und Rechtslage steht nicht etwa die Regelung des § 323 der Zivilprozeßordnung entgegen; denn abgesehen davon, daß nach der Zivilrechtsprechung (vgl. OGHBrZ 1, 213; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2079 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]) § 323 Abs. 3 ZPO nur für Urteile gilt, gehört die Unterhaltsvereinbarung vom 15. März 1950 nicht zu den durch § 323 ZPO erfaßten Schuldtiteln.

    Im übrigen gelten hier die in der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. RGZ 106, 233; 145, 119; 164, 366; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2078 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]; Staudinger-Weber a.a.O. Bern.

  • BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
    In den Gründen des Urteils vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz a.a.O. Nr. 6) habe das Bundesverwaltungsgericht ferner verdeutlicht, daß der Unterhaltsvereinbarung allerdings nur dann rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei, wenn sie als eine Regelung für die Dauer gedacht gewesen sei und nur unter der allgemeinen "clausula rebus sic stantibus" gestanden habe; sei sie - so heiße es weiter in diesem Urteil - von vornherein ein nur unter anormalen Verhältnissen getroffenes Provisorium, das mit seiner Grundlage schon vor dem Tode des früheren Ehemannes weggefallen sei, so gelte die gesetzliche Unterhaltsregelung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 125 Abs. 2 BBG wiederholt auf die Abänderungsmöglichkeit hingewiesen, die jeder Unterhaltsvereinbarung für den Fall innewohnt, daß sich die für die Höhe der vereinbarten Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]; Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6 S. 13] mit der Erwähnung der "clausula rebus sie stantibus").

  • RG, 05.07.1934 - IV 25/34

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein geschiedener Ehegatte eine Herabsetzung

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
    Im übrigen gelten hier die in der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. RGZ 106, 233; 145, 119; 164, 366; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2078 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]; Staudinger-Weber a.a.O. Bern.
  • RG, 19.09.1940 - IV 114/40

    Zur Frage der Einwirkung veränderter Umstände bei Unterhaltsverträgen.

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
    Im übrigen gelten hier die in der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. RGZ 106, 233; 145, 119; 164, 366; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2078 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]; Staudinger-Weber a.a.O. Bern.
  • RG, 26.01.1923 - VII 754/22

    62. Unterhaltsrentenvertrag. Clausula rebus sic stantibus.

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
    Im übrigen gelten hier die in der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. RGZ 106, 233; 145, 119; 164, 366; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2078 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]; Staudinger-Weber a.a.O. Bern.
  • BGH, 15.06.1951 - V ZR 86/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
    Denn die Geschäftsgrundlage eines Vertrages bilden nicht nur die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsteile über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille sich aufbaut, sondern auch eine derartige bei Abschluß des Geschäftes zutage getretene Vorstellung eines Vertragsteiles, wenn der Vertragsgegner sie in ihrer Bedeutung erkannt und gebilligt oder doch nicht beanstandet hat (vgl. RGZ 168, 121 [127]; BGH, Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 86/50 - [NJW 1951 S. 836]; BGH, Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 72/52 - [NJW 1953 S. 1585]).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
    Denn die Geschäftsgrundlage eines Vertrages bilden nicht nur die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsteile über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille sich aufbaut, sondern auch eine derartige bei Abschluß des Geschäftes zutage getretene Vorstellung eines Vertragsteiles, wenn der Vertragsgegner sie in ihrer Bedeutung erkannt und gebilligt oder doch nicht beanstandet hat (vgl. RGZ 168, 121 [127]; BGH, Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 86/50 - [NJW 1951 S. 836]; BGH, Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 72/52 - [NJW 1953 S. 1585]).
  • BVerwG, 30.09.1965 - II C 100.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
    In den bisher von ihm entschiedenen Fällen, denen eine Unterhaltsvereinbarung zugrunde lag, kam die Abänderungsmöglichkeit der geschiedenen Ehefrau nur deshalb nicht zugute, weil sich die maßgebenden Verhältnisse im konkreten Falle bis zum Tode des Mannes nicht wesentlich geändert hatten (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]) oder weil die geschiedene Ehefrau in Kenntnis der Änderung bewußt (vgl. Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 -), "auf Grund ihrer freien Entscheidung" (Urteil vom 22. April 1964 - BVerwG VI C 171.60 -), von der Geltendmachung des Abänderungsanspruchs zu Lebzeiten des Mannes abgesehen hatte.
  • RG, 15.12.1941 - V 77/41

    Zum Begriff der Geschäftsgrundlage und über die Rechtsfolgen ihrer Erschütterung.

  • BVerwG, 22.04.1964 - VI C 171.60

    Versorgung (Unterhaltsbeitrag) von Hinterbliebenen eines Beamten vor und nach

  • BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70

    Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten -

    Erging gegen den Beamten ein Unterhaltsurteil oder bestand eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den geschiedenen Eheleuten, so verdrängen diese die gesetzliche Unterhaltsregelung (§§ 58 ff. EheG) und sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich maßgebend (vgl. BVerwGE 12, 278 [279 ff.] und 23, 231 [233]).

    Unterhaltsurteile und Unterhaltsvereinbarungen können zwar grundsätzlich bei wesentlicher Änderung der ihnen zugrundegelegten Verhältnisse abgeändert werden (vgl. BVerwGE 12, 278 [280] und 280 [282]; 23, 231 [233 ff.] und Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -).

    Auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrundegelegten Verhältnisse ("Geschäftsgrundlage") kann sich die geschiedene Ehefrau aber dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteile vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 8] und vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16] und BVerwGE 23, 231 [234]).

    Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene Frage ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die nach den in der - auch vom Berufungsgericht berücksichtigten - Entscheidung BVerwGE 23, 231 entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen wäre (vgl. auch Beschlüsse vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 75.69 - sowie Urteile vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 22] und vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -).

  • BVerwG, 27.05.1970 - VI B 18.70

    Berücksichtigungsfähigkeit von Änderungen in den Einkommensverhältnissen neben

    Zu diesen Darlegungen sah sich das Berufungsgericht jedoch nur deshalb veranlaßt, weil es die Frage offenlassen wollte, ob derartige Änderungen in den Einkommensverhältnissen neben einem Unterhaltsurteil berücksichtigungsfähig seien, wie dies nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 23, 231 neben einer Unterhaltsvereinbarung der Fall ist.

    An dieser Beurteilung der Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes durch Unterhaltsurteil fixiert war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der zu Unterhaltsvereinbarungen ergangenen Entscheidung BVerwGE 23, 231 festgehalten, so zuletzt in dem Beschluß des Senats vom 14. Juli 1969 - BVerwG VI B 55.68 - nach dieser Entscheidung bildet das zu Lebzeiten des Ehemannes nicht geänderte oder nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO angegriffene zivilgerichtliche Urteil, das eine frühere Unterhaltsvereinbarung konkretisiert oder modifiziert, die "alleinige" Beurteilungsgrundlage dafür, ob und inwieweit die Ehefrau einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch und somit der Ehemann zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte.

    - Immerhin sei bemerkt: Die Rüge einer Abweichung von dem Urteil BVerwGE 23, 231 vermag schwerlich zu überzeugen; denn in dieser Entscheidung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs ausgesprochen, daß Unkenntnis von wesentlichen Änderungen allein dadurch ("weil") schon schuldlos sei oder daß schuldlose Unkenntnis ohne weiteres anzunehmen sei, wenn es an dem Nachweis eines bewußten Verzichts auf Unterhaltserhöhung fehle.

  • BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67

    Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten - Anspruch

    Unterhaltsurteile und Unterhaltsvereinbarungen können zwar grundsätzlich bei wesentlicher Änderung der ihnen zugrunde gelegten Verhältnisse abgeändert werden (vgl. BVerwGE 12, 278 [280] und 280 [282 f.]; 23, 231 [233 f.]).

    Die Abänderung der durch ein Gerichtsurteil bestimmten Unterhaltsverpflichtung kann aber nur durch Erhebung der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bewirkt werden (vgl. BVerwGE 12, 280 [282 f.]; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6]); und auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse kann sich die geschiedene Ehefrau dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; BVerwGE 23, 231 [234]).

  • BVerwG, 08.03.1989 - 2 B 95.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

    Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch in Anwendung des Urteils des beschließenden Senats vom 10. Februar 1966 - BVerwG 2 C 77.63 - (BVerwGE 23, 231 ff.) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft, deren Voraussetzungen aber mit mehreren, selbständig tragenden Begründungen verneint.

    Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem in BVerwGE 23, 231 ff. abgedruckten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab.

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 22.68

    Erhöhung einer Witwenrente - Gewährung einer Unterhaltsbetrages

    Dabei hat es übersehen, daß bei der Anwendung des § 116 Abs. 2 LBG - ebenso wie bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - die gesetzliche Unterhaltsregelung des § 58 Abs. 1 EheG durch eine vertragliche Regelung der Unterhaltsverpflichtung, also auch - wie hier - durch einen Unterhaltsvergleich, verdrängt wird (vgl. BVerwGE 12, 278 [279]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 -, vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 -, vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 77.63 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nrn. 8, 16, 17 und 22]).

    Wesentlich in diesem Sinne ist nur eine Änderung, die nach den Rechtsgrundsätzen über den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" und die "clausula rebus sie stantibus" beachtlich ist (vgl. Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 77.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 17]; ebenso Beschluß vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 -).

  • BVerwG, 25.10.1974 - II ER 206.74

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung der

    Berufungsurteil im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 77.63 - (BVerwGE 23, 231) stehe.

    An dieser Beurteilung der Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Beamten durch Unterhaltsurteil festgelegt war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach Ergehen der Entscheidung BVerwGE 23, 231 festgehalten, so u.a. in dem Beschluß vom 27. Mai 1970 - BVerwG VI B 18.70 -.

  • BFH, 31.10.1973 - VI R 206/70

    Unterhalt an potentiell unterhaltsberechtigte Ehegatten auf Grund Vertrags nach §

    Abgesehen davon habe die frühere Ehefrau des Klägers keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, sondern lediglich einen Anspruch aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung, der den gesetzlichen Anspruch verdränge (Urteile des BVerwG vom 27. Juni 1961 VI C 151.58, BVerwGE 12, 278; vom 10. Februar 1966 II C 77.63, BVerwGE 23, 231; Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum BGB -- BGB-RGRK -- § 58 EheG, Anm. 7).
  • BVerwG, 27.05.1986 - 2 B 55.85

    Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemißt sich der Anspruch der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. (§ 86 Abs. 1 BeamtVG) grundsätzlich nach der in einer Unterhaltsvereinbarung oder in einem Gerichtsurteil festgesetzten Höhe der Unterhaltsleistung des Beamten (vgl. BVerwGE 12, 278 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58]; 12, 280 ; 23, 231 ; Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 110.67 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 14.06.1973 - II B 20.73

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils für die Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und der entsprechenden Vorschriften in den Beamtengesetzen der Länder, zu denen auch die hier maßgebliche Regelung des § 143 Abs. 2 Satz 2 LBG gehört, alle vor dem Tode des Verpflichteten eingetretenen Änderungen in den für die Bestimmung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnissen grundsätzlich außer Betracht bleiben, weil die Rechtskraft des Unterhaltstitels nur für die Zeit nach Erhebung einer Abänderungsklage durchbrochen werden kann (u.a. BVerwGE 12, 280 [282]; 23, 231 [233]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.1991 - 2 A 12614/90

    Geschiedene Ehefrau ; Verstorbener Beamter; Unterhaltsverzicht; Verwirkung des

    Wie der Senat seit seinem Urteil vom 11. Mai 1966 (AS 10, 65) in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 12, 278; 23, 231) entschieden hat, folgt aus der Anknüpfung des Gesetzes an die Unterhaltspflicht des Beamten im Zeitpunkt seines Todes, daß der Dienstherr praktisch anstelle des verstorbenen Beamten in die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der früheren Eheleute eintritt, so daß der Maßstab für den hier fraglichen Unterhaltsbeitrag allein den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes zu entnehmen ist, wobei allerdings die bisherige zivilrechtliche Leistungsverpflichtung durch eine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung abgelöst wird.
  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
  • BVerwG, 26.03.1982 - 2 B 28.82

    Verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht des Tatrichters - Revisionszulassung

  • BVerwG, 19.02.1980 - 6 B 15.80

    Ersetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung durch die Bezugnahme auf

  • BVerwG, 29.03.1968 - II B 55.67

    Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach

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